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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0074 95/05/0073Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2557/49 B 13. Juli 1950 RS 1Stammrechtssatz
Zum Unterschied von den Bestimmungen des § 73 Abs 2 AVG, ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050072.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012