RS Vwgh 1995/11/7 94/05/0363

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1994 §2 Abs1 Z7;
ROG OÖ 1994 §2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
ROG OÖ 1994 §34 Abs2;

Rechtssatz

Die Landesregierung durfte gem § 34 Abs 2 OÖ ROG 1994 ua bei Widerspruch zu den in § 2 OÖ ROG 1994 genannten Raumordnungsgrundsätzen einer Änderung des Flächenwidmungsplanes die Genehmigung versagen. Im Hinblick auf den von ihr ins Treffen geführten raumordnungsrechtlichen Grundsatz der Vermeidung von landschaftschädlichen Eingriffen, insbesondere die Schaffung oder Erweiterung von Baulandsplittern (Zersiedelung) gem § 2 Abs 1 Z 7 OÖ ROG 1994, ist die Begründung des Bescheides ausreichend. Die Landesregierung hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daß für einen Fremdenverkehrsbetrieb andere Standortkriterien als für landwirtschaftsfremde Wohngebäude gelten. Nur unter diesem Aspekt sei die bisher rechtswirksame Widmung "Erholungsgebiet-Fremdenverkehrsgebiet" auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken genehmigt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050363.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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