RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0260

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §1;
VVG §2 Abs1;
VVG §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Titelbescheid (im Beschwerdefall ein baupolizeilicher Auftrag) wird dem Verpflichteten aufgetragen, innerhalb einer bescheidmäßig festgesetzten Frist dem Leistungsbefehl nachzukommen. Erst wenn der Verpflichtete der bescheidmäßig aufgetragenen Leistung nicht Folge leistet, hat die Behörde von Amts wegen das Vollstreckungsverfahren (hier gem § 4 VVG) einzuleiten. Zum Ziel führt ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt. Das im § 2 Abs 1 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip kann nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheides überhaupt abzusehen. Auch ein Anspruch auf rasche Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ist aus dem VVG nicht ableitbar (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0203). Dem Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder ein Vollstreckungsaufschub aus Gründen besonderer Härte fremd.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050260.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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