RS Vfgh 1992/10/1 G64/92

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
UStG 1972 §6 Abs6
UStG 1972 §10 Abs2 Z12
UStG 1972 §10 Abs2 Z9

Leitsatz

Keine Aufhebung der begünstigten Besteuerung der Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten hinsichtlich aller unmittelbar mit der Krankenbehandlung zusammenhängenden Leistungen nach dem UStG 1972; keine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen ärztlichen Leistungen in bzw außerhalb von Krankenanstalten

Rechtssatz

§10 Abs2 Z9 UStG 1972 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Die besonderen Kosten der Behandlung und Betreuung durch nichtärztliches Personal sind ein wesentliches Merkmal der Kranken- und Pflegeanstalten und der sonstigen in §10 Abs2 Z9 UStG 1972 genannten Einrichtungen, das eine besondere Behandlung der Leistungen dieser Anstalten insgesamt rechtfertigt.

Da die Umsätze der Träger der Sozialversicherung von der Umsatzsteuer befreit sind (§6 Abs6 UStG 1972) und auch für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen ist (§10 Abs2 Z12 UStG 1972), ist die in Prüfung stehende Begünstigung im wesentlichen nur für Privatspitäler und -pflegeanstalten und auch dort nur für Leistungen an Privatpatienten oder außerhalb der Pflichtleistungen von Bedeutung.

Wenn der Gesetzgeber solchen - mit den schon begünstigten Anstalten in Konkurrenz stehenden - Einrichtungen wegen des höheren Anteils an nichtärztlichen Betreuungs- und Pflegeleistungen gleichfalls den günstigeren Steuersatz zubilligt und damit das Gewicht auf den Zusammenhang legt, in dem die verschiedenen Leistungen, darunter eben auch die ärztlichen, erbracht werden, nimmt er auf Unterschiede Bezug, die einen von der Besteuerung ärztlicher Leistungen außerhalb dieser Einrichtungen abweichenden Steuersatz tragen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer), Krankenanstalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G64.1992

Dokumentnummer

JFR_10078999_92G00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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