RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0260

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4;

Rechtssatz

Aus § 4 VVG, wonach die Ersatzvornahme auf Gefahr des Verpflichteten durchgeführt wird, folgt, daß es der Verpflichtete annehmen muß, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erfoderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 17.1.1955, 2576 und 2577/53, VwSlg 3622 A/1955). Bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen (Auswahl des Gewerbetreibenden) hat die Behörde freie Hand, weshalb der verpflichteten Partei in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zukommt (Hinweis E 21.2.1984, 83/05/0160, VwSlg 11334 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050260.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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