RS Vwgh 1995/11/7 93/05/0290

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/02 Ämter der Landesregierungen
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
AVG §10 Abs1;
LStG OÖ 1991 §3 Abs1 Z2;
LStG OÖ 1991 §3;
LStG OÖ 1991 §31 Abs3 Z1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;
ÜG 1920 §8 Abs5 lita;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0046 93/05/0291

Rechtssatz

Die Ämter der Landesregierungen sind (im allgemeinen) als Dienststelle den obersten Organen der Länder beigegeben; ihre Akte sind einem dieser Orgabe zuzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kommt dem Amt der Landesregierung Behördencharakter zu (Hinweis: Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Auflage, 402 f). Das Amt der Landesregierung ist in der "Grundeinlöseverhandlung" für Zwecke eines beabsichtigten Straßenbaues als Dienststelle des Landes, Landesstraßenverwaltung, aufgetreten. Die dort erklärte Bevollmächtigung mag daher gegenüber dieser Dienststelle oder dem Rechtsträger (Land) wirksam geworden sein. Adressat einer Vollmachtserklärung gem § 10 Abs 1 AVG ist aber weder ein Rechtsträger noch irgendeine Dienststelle, sondern allein die für das Verfahren kompetente Behörde, also jene Dienststelle besonderer Prägung, der vom Gesetz (hier § 3 OÖ LStG 1991) hoheitliche Befugnisse verliehen sind (Hinweis Antoniolli-Koja, aaO, 308). Dieser Behörde gegenüber wurde keine Bevollmächtigung erklärt, weshalb die Verpflichtung der Behörde, Zustellungen allein an den Vertreter vorzunehmen, damit sie Rechtswirkungen entfalten (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 864) nicht eingetreten ist. Vielmehr hat die Behörde den beteiligten Grundeigentümer zu Recht persönlich geladen. Im übrigen läßt sich eine Verpflichtung der Straßenbehörde, in alle Akten der einen Antrag um Einleitung des straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens, Grundeinlösungsverfahrens bzw Enteignungsverfahrens stellenden Straßenverwaltung Einsicht zu nehmen (hier: um zu prüfen, ob der beteiligte Grundeigentümer dieser gegenüber eine Bevollmächtigung erklärt habe) der Bestimmung des § 36 Abs 1 zweiter Satz OÖ LStG 1991 nicht entnehmen.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050290.X01

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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