RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0260

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, mit einem Bescheid werde eine völlig idente Ersatzvornahme wie mit einem bereits früher ergangenen Bescheid angeordnet, vermag der Verpflichtete keinen Sachverhalt aufzuzeigen, der einem der Tatbestände des § 10 Abs 2 Z 1 VVG bis § 10 Abs 2 Z 3 VVG unterstellt werden könnte und somit eine Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung zugelassen hätte (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050260.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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