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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, mit einem Bescheid werde eine völlig idente Ersatzvornahme wie mit einem bereits früher ergangenen Bescheid angeordnet, vermag der Verpflichtete keinen Sachverhalt aufzuzeigen, der einem der Tatbestände des § 10 Abs 2 Z 1 VVG bis § 10 Abs 2 Z 3 VVG unterstellt werden könnte und somit eine Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung zugelassen hätte (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050260.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009