RS Vwgh 1995/11/7 93/05/0134

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §69 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist das Wiederaufnahmebegehren einer Partei schon deshalb unberechtigt, weil sie nicht einmal behauptet hat, ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung eines Beweismittels gehindert gewesen zu sein, kann die Partei dadurch, daß die Behörde das verspätet vorgelegte Beweismittel würdigt, in keinem Recht verletzt werden.

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050134.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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