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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der von einem Nachbarn in der Bauverhandlung gestellte Antrag, die Behörde möge ein Emissionsgutachten einholen, ist ausschließlich eine an die Behörde gerichtete Anregung, die durch das Bauprojekt zu erwartende Immissionsbelastung zu berücksichtigen, wozu die Baubehörden von Amts wegen verpflichtet sind, also keine Einwendung gem § 46 Abs 2 OÖ BauO 1976.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050173.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009