RS Vwgh 1995/11/7 94/05/0173

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der von einem Nachbarn in der Bauverhandlung gestellte Antrag, die Behörde möge ein Emissionsgutachten einholen, ist ausschließlich eine an die Behörde gerichtete Anregung, die durch das Bauprojekt zu erwartende Immissionsbelastung zu berücksichtigen, wozu die Baubehörden von Amts wegen verpflichtet sind, also keine Einwendung gem § 46 Abs 2 OÖ BauO 1976.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050173.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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