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L85004 Straßen OberösterreichNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/05/0046 93/05/0291Rechtssatz
Im Beschwerdefall führte der Irrtum des Wiedereinsetzungswerbers, die gegenüber der Straßenverwaltung in der "Grundeinlöseverhandlung" erklärte Bevollmächtigung gelte auch im Verfahren vor der Straßenbehörde nach dem OÖ LStG 1991, sodaß er eine ihm zugestellte Ladung zur Verhandlung unbeachtet lassen konnte, zur Versäumung der Verhandlung. Aus der Ladung war für den Wiedereinsetzungswerber bei sorgfältiger Beachtung erkennbar, daß zwischen der Straßenverwaltung und der Straßenbehörde keine Identität besteht, weil es dort ausdrücklich heißt, die Straßenverwaltung habe "bei der Landesregierung als der zuständigen Straßenbehörde" um die straßenrechtliche Bewilligung und die Enteignung angesucht. Weiters wurde der Wiedereinsetzungswerber in der Ladung darauf hingewiesen, daß er sich bei Fragen zum Projekt oder zu seiner rechtlichen Position an den im Briefkopf angeführten Sachbearbeiter (Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer) wenden könne. Vor allem aber konnte der Wiedereinsetzungswerber aus der Ladung unzweifelhaft entnehmen, daß wohl er, nicht aber sein Vertreter geladen wurde. Wenn er es angesichts dieses Umstandes unterließ, mit der Behörde oder mit seinem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen, kann sein Verhalten im Umgang mit Behörden nur als auffallend sorglos qualifiziert werden. Diese Sorglosigkeit, die dazu führte, daß der Wiedereinsetzungswerber nicht rechtzeitig Einwendungen im Straßenbaubewilligungsverfahren und im Enteignungsverfahren erheben konnte, schließt die Annahme eines bloß minderen Grades des Versehens aus. Die Beh hat daher zu Recht die begehrte Wiedereinsetzung versagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993050290.X02Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016