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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Der Nachbar besitzt im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, daß im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine Bewilligung nicht erteilt wird. Er ist daher in seinen subjektiven Rechten verletzt, wenn die Behörde entgegen § 66 Abs 4 AVG nicht in der Sache selbst entscheidet, sondern gesetzwidrig gem § 66 Abs 2 AVG die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverweist (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050123.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009