RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0260

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Vollstreckungsverfügungen unterscheiden sich von sonstigen Bescheiden dadurch, daß nur aus den im § 10 Abs 2 VVG genannten Gründen Berufung ergriffen werden kann. Eine nur aus anderen Gründen erhobene Berufung ist zurückzuweisen. Das Vorliegen eines der Berufungsgründe nach § 10 Abs 2 VVG muß in der Berufung behauptet und begründet werden (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 1147, Anm 2 zu § 10 VVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050260.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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