Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Vollstreckungsverfügungen unterscheiden sich von sonstigen Bescheiden dadurch, daß nur aus den im § 10 Abs 2 VVG genannten Gründen Berufung ergriffen werden kann. Eine nur aus anderen Gründen erhobene Berufung ist zurückzuweisen. Das Vorliegen eines der Berufungsgründe nach § 10 Abs 2 VVG muß in der Berufung behauptet und begründet werden (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 1147, Anm 2 zu § 10 VVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050260.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009