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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0074 95/05/0073Rechtssatz
Der Umstand, daß der VwGH aufgrund der Beschwerde einer Gemeinde gegen den vorstellungsbehördlichen Aufhebungsbescheid wegen der Bedenken, die er gegen die Gesetzmäßigkeit bzw Verfassungsmäßigkeit einer Bausperreverordnung der Gemeinde hegte, gem Art 139 B-VG an den VfGH den Antrag gestellt hat, diese Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, ändert nichts an der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Gemeinde über die durch den Aufhebungsbescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde offene Berufung eines Bauwerbers. Eine Verordnung betreffend eine Bausperre gem § 58 Abs 1 OÖ BauO 1976 gehört, solange sie vom VfGH nicht als gesetzwidrig aufgehoben wurde, dem Rechtsbestand an, soferne sie nicht durch Zeitablauf gem § 58 Abs 2 OÖ BauO 1976 außer Kraft getreten ist oder der Gemeinderat zwischenzeitig für das gegenständliche Gebiet eine andere Verordnung erlassen hat.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050072.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012