RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a;
B-VG Art132;
B-VG Art139 Abs1;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0074 95/05/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0060 E 18. Oktober 1988 RS 1Auch der Umstand, daß der VwGH aufgrund der Beschwerden der Gemeinde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen der Bedenken, die er gegen die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung an den VfGH den Antrag gestellt hat, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, ändert nichts an der grundsätzlichen Entscheidungspflicht der Gemeinde über die offenen Berufungen. Eine Verordnung gehört, solange sie vom VfGH nicht als gesetzwidrig aufgehoben wurde, dem Rechtsbestand an.

Stammrechtssatz

Wird der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangene Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erlassung des Ersatzbescheides durch den Gemeinderat mit dem Tag der Zustellung des aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides zu laufen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenErsatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050072.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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