RS Vwgh 1995/11/7 94/05/0343

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L85002 Straßen Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1992 §10 Abs5;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §11 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs11;
LStG Krnt 1991 §47 Abs2;

Rechtssatz

Auch wenn sich die Baubehörde auf die rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 47 Abs 2 Krnt LStG 1991 beruft, bei der die Widmung des betreffenden Grundstückes als "Aufschließungsgebiet" durch eine Verordnung eine maßgebliche Rolle gespielt hat, so ergibt sich daraus nicht die Präjudizialität dieser Verordnung in einem Bauverfahren, in dem eine Baubewilligung gemäß § 10 Abs 5 Krnt BauO 1992 iVm § 13 Abs 3 AVG versagt wird.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050343.X03

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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