RS Vfgh 1992/10/1 V4/92

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Index

38 Punzierung
38/01 Punzierung

Norm

B-VG Art18 Abs2
PunzierungsG §18 ff
PunzierungsG §32
DurchführungsV zum PunzierungsG (betr den Feingehalt der Edelmetallgegenstände) des BMF v 01.10.67, BGBl 385/1967 §44

Leitsatz

Aufhebung von zur Beschlagnahme und Versiegelung ermächtigenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum PunzierungsG mangels gesetzlicher Deckung

Rechtssatz

Die Sätze 3 und 4 des §44 der DurchführungsV zum PunzierungsG beschränken sich offenkundig nicht darauf, die in §18 bis §22 des PunzierungsG geregelte punzierungsamtliche Überwachung zu präzisieren, sondern enthalten der Sache nach eine (darüber hinausgehende) Ermächtigung zur vorläufigen Beschlagnahme (so insbesondere zur Versiegelung).

Auch die in §32 PunzierungsG vorhandenen Bestimmungen über die vorläufige Beschlagnahme (Sicherungsbedürfnisse und Gefahr im Verzug als Voraussetzungen) können als gesetzliche Deckung für die bekämpften Verordnungsvorschriften nicht herangezogen werden.

§44 dritter und vierter Satz der DurchführungsV sind daher vom Gesetz nicht gedeckt und folglich wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • V 4/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.10.1992 V 4/92

Schlagworte

Punzierungswesen, Beschlagnahme, Legalitätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V4.1992

Dokumentnummer

JFR_10078999_92V00004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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