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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs7;Rechtssatz
Wird die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von fünfzehn Monaten erlassen, diese aber durch den VfGH oder VwGH aufgehoben, so ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist, und zwar von fünfzehn Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH oder des VwGH an sie eingeräumt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050002.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016