RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs7;

Rechtssatz

Wird die Berufungsentscheidung innerhalb der Frist von fünfzehn Monaten erlassen, diese aber durch den VfGH oder VwGH aufgehoben, so ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist, und zwar von fünfzehn Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VfGH oder des VwGH an sie eingeräumt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050002.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten