RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 943).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Strafnorm BerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050002.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten