RS Vwgh 1995/11/7 95/05/0159

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0060 E 18. Oktober 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangene Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erlassung des Ersatzbescheides durch den Gemeinderat mit dem Tag der Zustellung des aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides zu laufen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenErsatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050159.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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