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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0060 E 18. Oktober 1988 RS 1Stammrechtssatz
Wird der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangene Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erlassung des Ersatzbescheides durch den Gemeinderat mit dem Tag der Zustellung des aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides zu laufen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050159.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012