RS Vfgh 1992/10/1 V318/91

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hard vom 15.03.79
Vlbg RaumplanungsG §14

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes betreffs Festlegung zahlreicher Flächen als Mischgebiet in einem als Wohngebiet gewidmeten Bereich wegen Widerspruchs zu der im Vlbg RaumplanungsG geforderten gesonderten Festlegung verschiedener Kategorien von Bauflächen

Rechtssatz

Punkt 2. und der erste und zweite Satz des Punktes 4. im Text des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Hard vom 15.03.79 werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Das Vlbg RaumplanungsG schreibt keine Mindestgröße des von einer Widmung erfaßten Gebietes vor. Es ist daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch verhältnismäßig kleinräumige Widmungseinheiten vorzusehen.

Wenn der Verordnungsgeber bei der vorausschauenden planmäßigen Gestaltung eines Gebietes dieses Gebiet als Wohngebiet verwendet sehen will, kann er aber nicht - wie hier - zugleich die für das Wohngebiet geltenden Grundsätze durch Schaffung zahlreicher Mischgebiets-"Inseln" (noch dazu mit im einzelnen variabler Gestaltung und Größe) in extensiver Weise durchbrechen. Die bekämpfte Regelung des Punktes 2. widerspricht jedenfalls der in §14 Abs1 Vlbg RaumplanungsG geforderten "gesonderten" Festlegung der verschiedenen Kategorien von Bauflächen und der daraus resultierenden unterschiedlichen Gestaltung dieser Flächen in den - hier relevanten - Absätzen 3 und 4 dieses Paragraphen.

Die durch Punkt 2. bewirkte Vermischung zweier Widmungsarten und die ermöglichte Verfälschung des Charakters eines Wohngebietes wird durch die in Punkt 4. eingeräumte Möglichkeit der faktischen Vergrößerung des Mischgebietes im Wohngebiet noch verstärkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Wohngebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V318.1991

Dokumentnummer

JFR_10078999_91V00318_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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