RS Vwgh 1995/11/8 93/12/0178

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/12/0085 E 24. November 1995 93/12/0184 E 8. November 1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/07 90/08/0164 2

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Erschleichens setzt voraus, daß der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, daß die Partei von der Beh objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120178.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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