RS Vwgh 1995/11/8 95/01/0445

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §23 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0446

Rechtssatz

Wenn auch vom Empfänger einer hinterlegten Sendung, deren Ausfolgung vom Postamt mangels Ausweisleistung verweigert wurde, billigerweise nicht verlangt werden kann, sich nochmals und dies allenfalls wiederholt zum Postamt zu begeben, um unter Umständen doch ohne Ausweisleistung die Behebung der betreffenden Sendung zu erreichen und auf diese Weise von dessen Inhalt Kenntnis zu erlangen (Hinweis E 21.4.1993, 93/01/0167), so wäre es doch im Beschwerdefall im Hinblick darauf, daß er jederzeit mit einer Erledigung der Berufungsbehörde in seiner Asylangelegenheit rechnen mußte, an ihm gelegen gewesen, sich jedenfalls umgehend an eine in diesen Belangen kundige Person zu wenden, um sich darüber zu informieren, wie er sich in der vorliegenden Situation, ohne Gefahr zu laufen, Rechtsnachteile zu erleiden, verhalten soll. Dafür wären in erster Linie Flüchtlingsberater gem § 23 AsylG 1991, aber auch andere, in einer mit der Betreuung von Flüchtlingen befaßten Organsiation tätige Personen in Betracht gekommen. Es kann daher zufolge der vom Empfänger an den Tag gelegten Sorglosigkeit nicht davon die Rede sein, daß es sich hiebei lediglich um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag gem § 46 Abs 1 VwGG nicht stattgegeben werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010445.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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