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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/12/0085 E 24. November 1995 93/12/0184 E 8. November 1995Rechtssatz
Der sogenannte Erschleichungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Dieser Tatbestand des "Erschleichens" kommt daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E 19.2.1992, 91/12/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120178.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010