RS Vwgh 1995/11/8 93/12/0178

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/12/0085 E 24. November 1995 93/12/0184 E 8. November 1995

Rechtssatz

Der sogenannte Erschleichungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Dieser Tatbestand des "Erschleichens" kommt daher für das Handeln der Behörde selbst von vornherein grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E 19.2.1992, 91/12/0296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120178.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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