RS Vwgh 1995/11/8 95/12/0205

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §273 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §38 Abs6;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer anderen Dienststelle iSd § 38 Abs 1 BDG 1979 ist auch dann gegeben, wenn eines der die bisherige konkrete Dienststelle bestimmenden Elemente entscheidend geändert wird und dadurch jene Bestimmungen, die der Gesetzgeber zum Schutz der Beamten vor willkürlichen Versetzungen erkennbar festgelegt hat, wesentlich berührt werden. Dazu gehört ein besonderer Schutz im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort (vgl auch § 38 Abs 3 BDG 1979 und 6 BDG 1979). Sogar die Verlegung der gesamten Dienststelle oder eines Dienststellenteils an einen anderen Dienstort wird von der Rechtsprechung als eine Versetzung iSd § 38 Abs 1 BDG 1979 qualifiziert. Diese Qualifikation kommt einer innerhalb desselben Dienstortes vorgenommenen Verlegung des Amtssitzes oder einer Dislozierung von Dienststellenteilen nicht zu (Hinweis E 13.4.1994, 90/12/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120205.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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