RS Vwgh 1995/11/8 95/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/09/29 93/03/0139 2

Stammrechtssatz

Soweit der Jagdausschuß im eigenen Namen Beschwerde erhebt, fehlt ihm mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß § 21 Abs 1 JagdG NÖ 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030123.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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