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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/09/29 93/03/0139 2Stammrechtssatz
Soweit der Jagdausschuß im eigenen Namen Beschwerde erhebt, fehlt ihm mangels Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeberechtigung; er ist auch, weil die Jagdgenossenschaft gemäß § 21 Abs 1 JagdG NÖ 1974 durch den Obmann des Jagdausschusses vertreten wird, nicht zur Beschwerdeführung "als Organ der Jagdgenossenschaft" berufen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030123.X01Im RIS seit
03.05.2001