RS Vfgh 1992/10/2 WI-7/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1992
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Oö GdWO 1991 §20 Abs5
Oö GdWO 1991 §20 Abs7
Oö GdWO 1991 §21 Abs2
Oö GdWO 1991 §48
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtswirksame Zurückziehung dreier Unterstützungserklärungen infolge Irrtums über die Person des Spitzenkandidaten; Wahlvorschlag mangels erforderlicher Anzahl von Unterstützungserklärungen zu Recht als nicht eingebracht gewertet

Rechtssatz

Die Anfechtungswerberin strebt nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §48 Oö GdWO 1991 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Nichtberücksichtigung ihres Wahlvorschlags aus formalen Gründen, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Schwertberg vom 06.10.91 wird nicht stattgegeben.

Der Verfassungsgerichtshof gelangte zur Auffassung, daß drei Personen der Gemeindewahlbehörde glaubhaft machen konnten, sie seien durch einen Irrtum über die Person des Spitzenkandidaten zur Unterstützung des in Rede stehenden (in den unterschriebenen Unterstützungserklärungen selbst bloß allgemein ohne Kandidatennennung bezeichneten) Wahlvorschlages der "UNABHÄNGIGEN LISTE m.o.s.t." bestimmt worden.

Sie zogen daher ihre Unterstützungserklärungen rechtswirksam zurück, weil alle Voraussetzungen des §20 Abs7 Z1 (1. Fall) Oö GdWO 1991, nämlich die Glaubhaftmachung der Unterstützung des Wahlvorschlags (nur) infolge eines wesentlichen Irrtums vor der Gemeindewahlbehörde, zutrafen.

Läßt man diese zurückgezogenen Unterstützungserklärungen außer Betracht, wurde der Wahlvorschlag nicht mehr von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt (§20 Abs5 Z5 Oö GdWO 1991), weshalb ihn die Gemeindewahlbehörde (allein schon deshalb) zu Recht als nicht eingebracht wertete.

Entscheidungstexte

  • W I-7/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.10.1992 W I-7/91

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Wahlen, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:WI7.1991

Dokumentnummer

JFR_10078998_91W00I07_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten