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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; rechtswirksame Zurückziehung dreier Unterstützungserklärungen infolge Irrtums über die Person des Spitzenkandidaten; Wahlvorschlag mangels erforderlicher Anzahl von Unterstützungserklärungen zu Recht als nicht eingebracht gewertetRechtssatz
Die Anfechtungswerberin strebt nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §48 Oö GdWO 1991 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Nichtberücksichtigung ihres Wahlvorschlags aus formalen Gründen, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Schwertberg vom 06.10.91 wird nicht stattgegeben.
Der Verfassungsgerichtshof gelangte zur Auffassung, daß drei Personen der Gemeindewahlbehörde glaubhaft machen konnten, sie seien durch einen Irrtum über die Person des Spitzenkandidaten zur Unterstützung des in Rede stehenden (in den unterschriebenen Unterstützungserklärungen selbst bloß allgemein ohne Kandidatennennung bezeichneten) Wahlvorschlages der "UNABHÄNGIGEN LISTE m.o.s.t." bestimmt worden.
Sie zogen daher ihre Unterstützungserklärungen rechtswirksam zurück, weil alle Voraussetzungen des §20 Abs7 Z1 (1. Fall) Oö GdWO 1991, nämlich die Glaubhaftmachung der Unterstützung des Wahlvorschlags (nur) infolge eines wesentlichen Irrtums vor der Gemeindewahlbehörde, zutrafen.
Läßt man diese zurückgezogenen Unterstützungserklärungen außer Betracht, wurde der Wahlvorschlag nicht mehr von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt (§20 Abs5 Z5 Oö GdWO 1991), weshalb ihn die Gemeindewahlbehörde (allein schon deshalb) zu Recht als nicht eingebracht wertete.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Wahlen, WahlvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI7.1991Dokumentnummer
JFR_10078998_91W00I07_01