RS Vwgh 1995/11/8 94/03/0334

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 litd;
JagdG OÖ 1964 §39;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Verhängung eines Waffenverbotes gem § 12 WaffG ist keine Vorfrage für die Entziehung der Jagdkarte. Auf die im Grunde des § 12 WaffG zu entscheidende Rechtsfrage stellt der Tatbestand des § 39 OÖ JagdG 1964 nicht ab. Daß das Verhalten einer Person die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen läßt, ist eine SACHVERHALTSFESTSTELLUNG, die - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung - in jedem Verfahren gesondert zu treffen ist. Ob die festgestellte zu besorgende Gefährdung den Tatbestand erfüllt, ist sodann aus der Sicht der jeweils anzuwendenden Norm zu entscheiden.

Schlagworte

Jagdkarte Entzug Jagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030334.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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