Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Entscheidung über die Verhängung eines Waffenverbotes gem § 12 WaffG ist keine Vorfrage für die Entziehung der Jagdkarte. Auf die im Grunde des § 12 WaffG zu entscheidende Rechtsfrage stellt der Tatbestand des § 39 OÖ JagdG 1964 nicht ab. Daß das Verhalten einer Person die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen läßt, ist eine SACHVERHALTSFESTSTELLUNG, die - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung - in jedem Verfahren gesondert zu treffen ist. Ob die festgestellte zu besorgende Gefährdung den Tatbestand erfüllt, ist sodann aus der Sicht der jeweils anzuwendenden Norm zu entscheiden.
Schlagworte
Jagdkarte Entzug Jagdkarte VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030334.X03Im RIS seit
11.07.2001