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50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Untersagung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Umkreis von 200 m eines Kindergartens; Kinder in gleicher Weise wie unmündige Minderjährige geschütztRechtssatz
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann §52 Abs4 GewO 1973 - verfassungskonform - nur so verstanden werden, daß er auch zur Festlegung von Verbotszonen zum Schutz von Kindern, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ermächtigt, da deren Schutzwürdigkeit in gleicher Weise wie jene unmündiger Minderjähriger gegeben ist.
Der Verordnung der Marktgemeinde St. Michael im Lungau kann wegen der Festlegung eines Verbotsbereiches im Umkreis von 200 m des Kindergartens St. Michael also keine Gesetzwidrigkeit angelastet werden.
Schlagworte
Gewerberecht, Automaten, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B731.1992Dokumentnummer
JFR_10078998_92B00731_01