RS Vfgh 1992/10/2 B731/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1992
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung 1973

Norm

B-VG Art18 Abs2
AutomatenV des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Michael im Lungau vom 27.09.89. ZB/1.901/1989
GewO 1973 §52 Abs4

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend die Untersagung der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Umkreis von 200 m eines Kindergartens; Kinder in gleicher Weise wie unmündige Minderjährige geschützt

Rechtssatz

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann §52 Abs4 GewO 1973 - verfassungskonform - nur so verstanden werden, daß er auch zur Festlegung von Verbotszonen zum Schutz von Kindern, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ermächtigt, da deren Schutzwürdigkeit in gleicher Weise wie jene unmündiger Minderjähriger gegeben ist.

Der Verordnung der Marktgemeinde St. Michael im Lungau kann wegen der Festlegung eines Verbotsbereiches im Umkreis von 200 m des Kindergartens St. Michael also keine Gesetzwidrigkeit angelastet werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Automaten, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B731.1992

Dokumentnummer

JFR_10078998_92B00731_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten