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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §22 Abs1;Rechtssatz
Es entspricht gerade dem Konzept des § 12 PG, dem Beamten einen Ruhegenuß - insofern als Ruhegenußzulage - auch für bestimmte Zulagen zu gewähren, die er nicht bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bezog. Bei den Zulagen nach § 85d Abs 2 Z 1 und Z 2 GehG handelt es sich um zwei eigenständige, rechtlich unterschiedliche Arten der Truppendienstzulage, dies auch iSd § 12 PG. Dieses Ergebnis ist auch insoweit sachgerecht, als damit - frühere - Militärpiloten nach Verlust der Flugtauglichkeit ihren Fähigkeiten entsprechend auch im Truppendienst (iSd § 77 Abs 1 bzw des § 85d Abs 2 Z 1 GehG, also im Truppendienst im engeren Sinn) verwendet werden können, ohne pensionsrechtliche Nachteile zu erleiden bzw umgekehrt allfälligen Bestrebungen von Beamten, nur aus Besorgnis vor pensionsrechtlichen Nachteilen nach Verlust der Flugtauglichkeit einer weiteren Verwendung im Truppendienst (im engeren Sinn) entgehen zu wollen, die Grundlage entzogen wird. Schließlich ist dieses Ergebnis auch angesichts des Umstandes sachgerecht, daß ja auch von dieser "Pilotenzulage" Pensionsbeiträge zu entrichten sind, wenngleich diesem Argument für sich allein vor dem Hintergrund des E VfGH 16.12.1974, B 191/74, VfSlg 7453/1974, kein entscheidendes Gewicht zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120346.X01Im RIS seit
12.06.2001