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L82000 BauordnungNorm
ABGB §364a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0050 E 29. April 1987 VwSlg 12460 A/1987 RS 1Stammrechtssatz
Einwendungen, mit denen Immissionen, insbesondere Lärm, geltend gemacht werden, haben keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt, weil sie nicht auf eine aus öffentlichrechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche etwa nach § 364 a ABGB betreffen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030017.X03Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015