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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da die Ausübung des Jagdrechtes auch Tätigkeiten umfaßt, die trotz eines Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition gem § 12 Abs 1 WaffG rechtmäßigerweise ausgeübt werden können, besteht die Möglichkeit, daß der Inhaber einer Jagdkarte durch deren bescheidmäßige Entziehung ungeachtet des Waffenverbotes in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist.
Schlagworte
Jagdkarte Entzug Jagdkarte Verweigerung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung JagdausübungsberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030334.X01Im RIS seit
11.07.2001