RS Vwgh 1995/11/8 94/03/0334

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 litd;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Da die Ausübung des Jagdrechtes auch Tätigkeiten umfaßt, die trotz eines Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition gem § 12 Abs 1 WaffG rechtmäßigerweise ausgeübt werden können, besteht die Möglichkeit, daß der Inhaber einer Jagdkarte durch deren bescheidmäßige Entziehung ungeachtet des Waffenverbotes in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist.

Schlagworte

Jagdkarte Entzug Jagdkarte Verweigerung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Jagdausübung Jagdausübungsberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030334.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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