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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, daß auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muß im allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Dienstplichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) die Suspendierung rechtfertigen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120208.X03Im RIS seit
11.07.2001