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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Berufungsverfahren betreffend eine Suspendierung ist die Frage maßgebend, ob die Suspendierung von der Disziplinarkommission verhängt werden durfte oder nicht und bejahendenfalls, ob sie (bei zwischenzeitlichem Wegfall einer oder mehrerer Suspendierungsgründe) noch aufrechterhalten werden kann oder nicht. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer Beschwerde gegen die im Instanzenzug bestätigte Suspendierung im allgemeinen lediglich zu prüfen, ob sie zutreffend verhängt bzw aufrechterhalten werden durfte oder nicht, nicht aber, ob alle in der Begründung aufgezählten Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) geeignet sind, für sich allein oder im Zusammenhalt die Suspendierung zu tragen. Ein subjektives Recht auf Aufhebung von Teilen der Begründung besteht nicht. Die DK (DOK) hat im Suspendierungsverfahren bei der Beurteilung der Gewichtigkeit der Dienstpflichtverletzung (iSd § 112 Abs 1 BDG 1979) auch keine Prognose darüber anzustellen, ob damit voraussichtlich die Verhängung einer bestimmten Disziplinarstrafe verbunden sein wird; so hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung verworfen die Voraussetzungen für eine Suspendierung lägen nur vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein werde (Hinweis E 24.11.1982, 81/09/0049).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120208.X04Im RIS seit
11.07.2001