RS Vfgh 1992/10/2 G338/91

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Veröffentlicht am 02.10.1992
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ÄrzteG §19 Abs3 und Abs4

Leitsatz

Aufhebung von die Errichtung von Zweitpraxen durch Fachärzte an Bedarfsprüfungen bindenden Vorschriften des ÄrzteG; Verletzung des Rechts auf Erwerbsausübungsfreiheit

Rechtssatz

Die Worte "bzw. der Facharzt" im ersten Satz des §19 Abs3 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (ÄrzteG 1984), Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14.09.84, BGBl. Nr. 373/1984, mit der das ÄrzteG wiederverlautbart wird, sowie die Worte "oder ein Facharzt" im ersten Satz und die Worte "oder fachärztliche" im zweiten Satz des §19 Abs4 ÄrzteG 1984 idF BGBl. Nr. 314/1987 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof vermag die Bedarfsprüfung - auch wenn diese nur die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in einer Zweitordination betrifft - nicht als zur Erreichung einer flächendeckenden, qualifizierten (fach-)ärztlichen Versorgung geeignet und adäquat zu erachten.

Da keine Vorschrift ausschließt, daß mehrere Fachärzte derselben Fachrichtung am selben Ort ihren einzigen Berufssitz haben, kann daher eine Regelung, die einen weiteren Berufssitz an einem Ort mit wenigstens einem Facharzt derselben Fachrichtung nur bei entsprechendem Bedarf zuläßt, nicht mit dem Schutz der an diesem Ort niedergelassenen Fachärzte sachlich gerechtfertigt werden. Wenn man der in Prüfung gezogenen Bestimmung zu unterstellen versucht, daß sie nur die Versorgung der Bevölkerung im Auge hätte, dann führt weder eine isolierte Betrachtung noch eine Wertung, die auch die anderen Bestimmungen des Ärztegesetzes in die Betrachtung einbezieht, zum Nachweis, daß der Gesetzgeber einen solchen Zweck verfolgt haben könnte; es ist vielmehr davon auszugehen, daß es sogar im Interesse einer - vom Gesetzgeber gewollten - Wahlmöglichkeit der Patienten und somit im Interesse einer Versorgung der Bevölkerung liegt, wenn an einem Ort mehr als ein (Fach-)Arzt für die Behandlung zur Verfügung steht, auch wenn dieses Anbot nur im Rahmen einer Zweitordination erfolgt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht Ärzte, Erwerbsausübungsfreiheit, Bedarfsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G338.1991

Dokumentnummer

JFR_10078998_91G00338_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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