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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AHG 1949 §1 Abs1;Rechtssatz
Die vorläufige (dh auf dem Verdacht des Vorliegens schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen beruhende) Sicherungsfunktion der Suspendierung bezieht sich auf das Disziplinarverfahren und läßt die besoldungsrechtlichen Auswirkungen (hier: Ruhen von Nebengebühren nach § 15 Abs 5 zweiter Satz GehG) unberührt. Vermögensrechtliche Nachteile (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 13 Abs 1 GehG) aus einer allenfalls rechtswidrig und schuldhaft verfügten Suspendierung können im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden (Hinweis E 19.5.1993, 92/09/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120250.X04Im RIS seit
30.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014