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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden ist, können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, muß nur in groben Umrissen beschrieben werden; ferner sind die Verdachtsmomente darzulegen (Hinweis: E 19.2.1992, 86/12/0187), wobei allerdings nur der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung (dh die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Amtes zu gefährden) ausreicht, die (im Spruch angeordnete) Suspendierung zu tragen (Hinweis E 11.10.1993, 92/09/0318, 93/09/0077).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120208.X02Im RIS seit
11.07.2001