RS Vwgh 1995/11/8 94/12/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Sicherungsfunktion der Suspendierung, über die im Bedarfsfall rasch zu entscheiden ist, können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, muß nur in groben Umrissen beschrieben werden; ferner sind die Verdachtsmomente darzulegen (Hinweis: E 19.2.1992, 86/12/0187), wobei allerdings nur der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung (dh die ihrer Art nach geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentlicher Interessen des Amtes zu gefährden) ausreicht, die (im Spruch angeordnete) Suspendierung zu tragen (Hinweis E 11.10.1993, 92/09/0318, 93/09/0077).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120208.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten