RS Vwgh 1995/11/8 95/03/0280

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §42;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Hinweis des Besch, daß er vom Versender nicht auf den Umstand aufmerksam gemacht worden sei, es handle sich um einen Gefahrenguttransport, ist kein ausreichender Entlastungsbeweis iSd § 5 Abs 1 VStG. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Besch bleibt nämlich trotz Untätigwerdens des Versenders aufrecht und geht insoweit der Einwand des Besch fehl, eine besondere Verpflichtung des Beförderers bzw Halters, sich aus eigenem darüber zu informieren, ob es sich bei einer in Auftrag gegebenen Ladung um gefährliche Güter handle, bestehe nicht. Der Besch darf sich vielmehr nicht auf das pflichtgemäße Verhalten des Versenders ALLEIN verlassen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030280.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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