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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Teilweise Aufhebung des Verfahrens zur Wahl eines Gemeinderates wegen für das Wahlergebnis relevanter rechtswidriger Wertung dreier Stimmzettel als ungültigRechtssatz
Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Silz am 15.03.92 wird insoweit aufgehoben, als es der Stimmabgabe (Wahlhandlung) nachfolgte.
Von den streitverfangenen Stimmzetteln weisen drei je eine aus einem einzigen Strich bestehende Durchstreichung der Spalten mit den Wahlvorschlagsnummern 1 bis 7 in zumindest einer der zugehörigen Rubriken "Kreis", "Bezeichnung der Wählergruppe" und "Kurzbezeichnung der Wählergruppe" auf, also eine Durchstreichung aller in diesen Rubriken unzweifelhaft genannten und bezeichneten Wählergruppen. Undurchstrichen blieb auf diesen Stimmzetteln nur die Spalte mit der Wahlvorschlagsnummer 8 (Wählergruppe "Arnold Hirn-Liste"). Sie wurden darum, wie insbesondere aus §55 Abs2 Tir GdWO 1991 hervorgeht, für die "Arnold Hirn-Liste" gültig ausgefüllt und abgegeben. Die Wahlbehörde hat daher die - für diese Liste gültig ausgefüllten - Stimmzettel rechtswidrig als ungültig erklärt.
Da die festgestellte, der Wahlbehörde anzulastende Rechtswidrigkeit zur Folge hatte, daß die Anfechtungswerberin bei der Vergabe der Gemeinderatsmandate unzulässig benachteiligt wurde, war der Wahlanfechtung stattzugeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Wahlen, Stimmzettel, WahlergebnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI3.1992Dokumentnummer
JFR_10078998_92W00I03_01