RS Vwgh 1995/11/8 92/12/0010

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/02 Gehaltsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §3 Abs2;
RDG §68;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, daß es im großen und ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (Hinweis VfSlg 9607/1983; 11193/1986, 11288/1987, 12154/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120010.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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