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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1041;Rechtssatz
Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt grundsätzlich eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus. Für den Anspruch eines Richters auf Abgeltung regelmäßiger Mehrbelastungen (hier: bedingt durch zusätzliche Vertretungstätigkeit in anderen Abteilungen), kommen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch nach der dienstrechtlichen Stellung des Richters (keine Dienstzeit) und der Art seiner Tätigkeit (geistige Leistungen) § 16 GehG und § 18 GehG (Überstundenvergütung; Mehrleistungszulage) in Betracht. § 19 GehG scheidet im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil er keinen mit dem Begehren des Bf geltend gemachten Rechtsanspruch auf geldwerte Leistungen einräumt. Auch das RDG selbst enthält keine derartige besoldungsrechtliche Norm (Hinweis E 14.6.1995, 95/12/0051). Sowohl das RDG als auch das GehG enthalten ein abgeschlossenes System besoldungsrechtlicher Ansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120010.X01Im RIS seit
23.11.2001