RS Vwgh 1995/11/8 92/12/0049

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs4;

Rechtssatz

Daß die belangte Behörde, obwohl sie von der Zustimmung des Beamten zu der verfügten Versetzung auszugehen hatte, weil der Beamte keine fristgerechten Einwendungen erhob, auf seine erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen, die er bei der gegebenen Sachlage aber schon im "Vorverfahren" nach § 38 Abs 4 BDG 1979 vorbringen hätte können und müssen, meritorisch eingegangen ist, kann eine Rechtsverletzung nicht bewirken.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120049.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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