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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Daß die belangte Behörde, obwohl sie von der Zustimmung des Beamten zu der verfügten Versetzung auszugehen hatte, weil der Beamte keine fristgerechten Einwendungen erhob, auf seine erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen, die er bei der gegebenen Sachlage aber schon im "Vorverfahren" nach § 38 Abs 4 BDG 1979 vorbringen hätte können und müssen, meritorisch eingegangen ist, kann eine Rechtsverletzung nicht bewirken.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120049.X03Im RIS seit
11.07.2001