RS Vwgh 1995/11/8 95/12/0205

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Falle der Auflösung einer Dienststelle stellt es die unausbleibliche Folge für deren Beamte dar, daß diese die ihnen dort übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können; bereits darin liegt das vom Gesetzgeber geforderte wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung begründet (Hinweis E 23.6.1993, 92/12/0169, E 29.9.1993, 92/12/0171). Einen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in der bisherigen Weise verwendet zu werden, sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor. Von einer Auflösung einer Dienststelle kann daher in diesem Sinne nur dann gesprochen werden, wenn die Folge einer solchen Organisationsmaßnahme darin besteht, daß die Beamten dieser aufgelösten Dienststelle die ihnen dort übertragen gewesenen Aufgaben nicht mehr erfüllen können. Unter Beachtung des Schutzzweckes des § 38 ff BDG 1979 bedeutet dies weiters, daß selbst bei Auflösung einer Dienststelle, bezogen auf die Arbeitsplätze, die trotz Organisationsänderungen in ihrem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten bleiben, kein "wichtiges dienstliches Interesse" aus dem Titel der Organisationsänderung an einer Versetzung bzw qualifizierten Vewendungsänderung der Inhaber dieser Arbeitsplätze gegeben ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120205.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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