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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht und im Eigentumsrecht durch Aufrechterhaltung der Vorschreibung einer Pfändungsgebühr für eine Amtshandlung des Abgabenvollstreckungsverfahrens nach Aufhebung des TitelbescheidesRechtssatz
Für den Fall, daß eine Abgabenschuld nach einer Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben oder herabgesetzt wird, ist ein Wegfall der zu entrichtenden Pfändungsgebühren und Auslagenersätze nicht ausdrücklich vorgesehen. Da es weder um die Sanktion einer Säumnis geht, die sich nachträglich als gegenstandslos herausstellt, noch um die Erlassung eines Bescheides, der auf einem anderen aufbaut, sondern um die Tragung pauschalierter Kosten einer tatsächlich geschehenen (und im Zeitpunkt ihrer Durchführung rechtmäßigen) Amtshandlung, ist die Lösung der Frage weder aus §221a BAO noch aus §295 (Abs3) BAO zu entnehmen.
Das Exekutionsverfahren kann nur Mittel zur Einbringung einer Abgabenschuld sein. Es darf für den Wegfall der Pflicht zur Entrichtung der Exekutionsgebühren und Auslagenersätze nicht entscheidend sein, ob der Exekutionstitel, aufgrund dessen die Amtshandlung vorgenommen wurde, vor Beendigung der Exekution oder nach diesem Zeitpunkt weggefallen ist.
Die Auffassung der belangten Behörde, die Aufhebung des Titelbescheides sei im Rechtsmittelverfahren gegen die Vorschreibung von Pfändungsgebühren und Barauslagen nicht zu beachten, unterstellt dem Gesetz fälschlich einen Inhalt, der es, wenn es ihn hätte, verfassungswidrig machen würde.
Gesetzliche Regelungen, die sachlicherweise dazu führen, daß ein behördliches Fehlverhalten vorläufig hingenommen werden muß, dürfen nicht so ausgestaltet werden, daß daraus endgültige Belastungen entstehen. Eine Notwendigkeit, mit den Kosten grundloser oder sich nachträglich als grundlos erweisender Exekutionsverfahren den Betroffenen zu belasten, kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen.
Schlagworte
Finanzverfahren, Pfändung, Kostentragung (Abgaben Vollstreckung), Vollstreckung (Finanzen), Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Abgaben VollstreckungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B601.1991Dokumentnummer
JFR_10078998_91B00601_01