RS Vwgh 1995/11/8 95/03/0123

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
VwGG §27;

Rechtssatz

Bringt eine Partei zwei als Berufung zu wertende Schriftsätze ein, wobei der zweite Schriftsatz ein formell selbständiges, inhaltlich aber über die erste Berufung nicht hinausgehendes Rechtsmittel darstellt, welcher nicht innerhalb offener Berufungsfrist eingebracht wurde, bildet er auch keine Einheit mit der rechtzeitig eingebrachten ersten Berufung. Dadurch, daß die belBeh nur über die zweite Berufung abgesprochen hat, ist sie daher mit der Entscheidung über die erste Berufung iSd § 27 VwGG säumig geworden.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030123.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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