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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs3;Rechtssatz
§ 80 BDG 1979 gehört zum siebenten Abschnitt des BDG 1979, der die "Rechte des Beamten" regelt. § 80 Abs 2 Satz 1 BDG 1979 knüpft die nach § 80 Abs 2 Satz 3 BDG 1979 in Bescheidform vorzunehmende Zuweisung einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung an der Beamteneigenschaft an und unterstreicht den Zusammenhang des öffentlich-rechtlich begründeten Benützungsverhältnisses mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis durch die Wendung "im Rahmen des Dienstverhältnisses". Steht aber das aus der (bescheidförmigen) Zuweisung erfolgende öffentlich-rechtliche Benützungsrecht an einer Naturalwohnung in diesem engen Zusammenhang zum Dienstverhältnis, führt die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Erlöschen dieses Rechtes, wie dies auch § 20 Abs 3 BDG 1979 grundsätzlich vorsieht. § 80 Abs 5 Z 1 zweiter Tatbestand BDG 1979 (und die daran anknüpfenden sonstigen Bestimmungen) finden in diesem Fall keine Anwendung; denn Ausscheiden aus dem Dienststand bedeutet die Begründung der Eigenschaft als Beamter des Ruhestandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991120154.X01Im RIS seit
11.07.2001