RS Vwgh 1995/11/8 93/12/0276

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/07/29 91/12/0019 2

Stammrechtssatz

Neue Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt beziehen, bilden unter Umständen einen Wiederaufnahmegrund im Verwaltungsverfahren, aber nicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid (Hinweis B 28.10.1981, 81/09/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120276.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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