RS Vfgh 1992/10/2 V20/92, V26/92

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Veröffentlicht am 02.10.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
BSVG §3
BSVG §11
Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern §32
ASVG §192

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern hinsichtlich der Leistung von Unfallbehandlung für die bloß in der Unfallversicherung teilversicherten Personen schon vor Beginn des dritten Monats nach Eintritt des Versicherungsfalles ohne Anordnung eines Selbstbehaltes; keine unsachliche Besserstellung dieser Personengruppe

Rechtssatz

Die nach dem BSVG bloß in der Unfallversicherung teilversicherten Personen (ds bestimmte Mitversicherte) genießen nach einem Arbeitsunfall keinen Krankenversicherungsschutz, sodaß sie die Auswirkungen des §192 erster Satz ASVG, der Heilbehandlung erst vom Beginn des dritten Monats an vorsieht, voll treffen. Der Selbstbehalt der Krankenversicherung der Bauern liegt im Plan des Gesetzgebers und die Regelung des §192 hat gerade den Zweck, zu vermeiden, daß die Unfallversicherung diesen Selbstbehalt übernimmt und dadurch vereitelt (vgl. E v 10.10.91, G204/90 ua.).

Wenn die Satzung sich auf eine Besserstellung dieser Personengruppe beschränkt, liegt darin keine unsachliche Unterscheidung.

Die kleine Gruppe jener Personen, die von der gesetzlichen Regelung deshalb härter getroffen werden, weil sie nirgends krankenversichert sind, muß ein diesen Nachteil beseitigender Verordnungsgeber nicht deshalb einem System des Selbstbehaltes aus einer ihr fremden Krankenversicherung unterwerfen, weil die große Gruppe der Vollversicherten den Krankenversicherungsschutz nach BSVG nur unter dieser Einschränkung genießt. Dem zweiten Satz des §192 ASVG ist kein Inhalt zu unterstellen, der satzungsmäßige Mehrleistungen an Teilversicherte ohne Anordnung eines Selbstbehaltes verbieten würde.

Der Eingangssatz des §32 Abs1 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15.03.74 idF der Änderungen vom 26.02.75, 16.02.77, 21.02.79 und 16.03.83 ist daher nicht gesetzwidrig. Auf die gegen §32 Abs1 Z1 litb und Z2 vorgetragenen Bedenken ist unter diesen Umständen nicht mehr einzugehen.

Entscheidungstexte

  • V 20/92,V 26/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.10.1992 V 20/92,V 26/92

Schlagworte

Sozialversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Ausschluß (von Leistungen der Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V20.1992

Dokumentnummer

JFR_10078998_92V00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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