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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine Änderung in der Verwendung eines Wachebeamten infolge Änderung des Aufgabenkreises und Zuerkennung einer Dienstzulage nach § 73b GehG bedeutet noch nicht, daß ihm VOR dieser Verwendungsänderung die Dienstzulage nach § 73b GehG (rückwirkend) nicht gebührt. Die Dienstbehörde ist vielmehr verpflichtet, zunächst zumindest in groben Umrissen den Aufgabenbereich festzuzstellen, der typischerweise mit einer der im Gesetz angeführten Richtverwendungen (hier: eines Sachbearbeiters in einem Bezirkspolizeikommissariat) verbunden ist. Sodann ist zu prüfen, ob die Verwendung des Beamten im strittigen Zeitraum vor der Verwendungsänderung in ihrer dienstlichen Bedeutung und hinsichtlich der mit ihr verbundenen Verantwortung dieser Richtverwendung gleichzuhalten ist oder nicht (Hinweis E 22.2.1995, 92/12/0150).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120113.X01Im RIS seit
11.07.2001