RS Vwgh 1995/11/8 95/12/0113

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §40 Abs1;
GehG 1956 §73b Abs1;
GehG 1956 §73b Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung in der Verwendung eines Wachebeamten infolge Änderung des Aufgabenkreises und Zuerkennung einer Dienstzulage nach § 73b GehG bedeutet noch nicht, daß ihm VOR dieser Verwendungsänderung die Dienstzulage nach § 73b GehG (rückwirkend) nicht gebührt. Die Dienstbehörde ist vielmehr verpflichtet, zunächst zumindest in groben Umrissen den Aufgabenbereich festzuzstellen, der typischerweise mit einer der im Gesetz angeführten Richtverwendungen (hier: eines Sachbearbeiters in einem Bezirkspolizeikommissariat) verbunden ist. Sodann ist zu prüfen, ob die Verwendung des Beamten im strittigen Zeitraum vor der Verwendungsänderung in ihrer dienstlichen Bedeutung und hinsichtlich der mit ihr verbundenen Verantwortung dieser Richtverwendung gleichzuhalten ist oder nicht (Hinweis E 22.2.1995, 92/12/0150).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120113.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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