RS Vfgh 1992/10/2 V231/91, V232/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1992
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art148e
B-VG Art148i
EMRK Art4
Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns über Hand- und Zugdienste der Gemeinde Düns vom 11.12.90
Vlbg Landesverfassung Art58 Abs2
Vlbg GemeindeO §91

Leitsatz

Antragsbefugnis des Landesvolksanwaltes nur hinsichtlich noch in Geltung stehender Verordnungen; Aufhebung einer Verordnung über Hand- und Zugdienste einer Gemeinde wegen Verpflichtung des Haushaltsvorstandes zur Leistung eines Abschätzbetrages bei Leistungsunfähigkeit und Nichterbringung der Leistung durch einen Hausgenossen; unsachlicher Versagungsgrund der Befreiung von dieser Dienstleistungspflicht; kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit

Rechtssatz

Nach Art148i B-VG iVm Art58 Abs2 Vlbg Landesverfassung (Art148e B-VG) können durch den Landesvolksanwalt nur Normen solcher Verordnungen angefochten werden, die noch in Geltung stehen (abstrakte Normenkontrolle).

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, daß die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns über Hand- und Zugdienste in der Gemeinde Düns vom 19.12.85 gesetzwidrig war.

Die Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Düns über die Hand- und Zugdienste der Gemeinde Düns vom 11.12.90 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die der angefochtenen Verordnung zugrundeliegenden Sätze 4 und 5 des §91 Vlbg GemeindeO, LGBl. 25/1935 idFd ArtII LGBl. 35/1985, räumen dem/der Verpflichteten - der Begriff "Haushaltsvorstand" umfaßt, verfassungskonform interpretiert, Personen sowohl männlichen als auch weiblichen Geschlechtes - Anspruch auf persönliche Erbringung der geforderten Leistung ein.

Gegen §91 Vlbg GemeindeO bestehen daher aus der Sicht dieser Rechtssache keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht unter dem Aspekt der Begrenzung des Verpflichtetenkreises auf nur eine Person je Haushalt (Haushaltsvorstand) oder des Art4

EMRK.

Es ist jedoch unsachlich, einem persönlich leistungsunfähigen Verpflichteten die Befreiung deshalb zu verwehren, weil er mit einer theoretisch zur Leistung der Dienste fähigen Person im selben Haushalt lebt, die zur Dienstleistung gar nicht bereit sein muß (vgl. §4 der Verordnung). Lehnt nämlich der Hausgenosse - den keine Leistungsverpflichtung trifft - die Dienstleistung ab, ist der Haushaltsvorstand zur Leistung des Abschätzbetrages genötigt, ohne daß ihm die gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeit zustünde.

Aufhebung der - angesichts der inhaltlichen Interdependenz ihrer Bestimmungen als untrennbare Einheit zu wertenden - Verordnung zur Gänze.

Entscheidungstexte

  • V 231,232/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.10.1992 V 231,232/91

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksanwaltschaft, Gemeinderecht, Hand- und Zugdienste, Zwangsarbeit, Haushaltsvorstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V231.1991

Dokumentnummer

JFR_10078998_91V00231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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