RS Vwgh 1995/11/8 95/12/0205

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §273 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs 1 BDG 1979 geht zunächst von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben, aber auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organsationsheinheit. Eine Dienststelle muß demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; § 38 Abs 1 BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus (Hinweis E 13.4.1994, 90/12/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120205.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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