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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §273 Abs1;Rechtssatz
Der Versetzungsbegriff des § 38 Abs 1 BDG 1979 geht zunächst von einer Änderung der organisatorischen Zugehörigkeit des Beamten zu einer Dienststelle aus; es kommt daher grundsätzlich nicht auf einen Wechsel des Dienstortes, sondern auf einen Wechsel der Dienststelle, der Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit, an. Zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle zählt neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben, aber auch die räumliche Entfernung bzw örtliche Situierung einer solchen Organsationsheinheit. Eine Dienststelle muß demnach an einem bestimmten Ort tatsächlich eingerichtet sein; § 38 Abs 1 BDG 1979 geht nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten aus (Hinweis E 13.4.1994, 90/12/0298).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120205.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015